· Mobiltelefon im Straßenverkehr
Weitere Rechtsprechung zu Mobiltelefon und Powerbank

| Auf folgende neuere Entscheidung zur Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO ‒ Stichwort: Elektronisches Gerät im Straßenverkehr ‒ ist hinzuweisen: |
- Prüfung der Funktionsfähigkeit: Der Betroffene betätigt an seinem Telefon eine Taste, um zu prüfen, ob es nach einem Sturz zu Boden noch funktionsfähig ist. Das KG (14.5.19, 3 Ws (B) 160/19, Abruf-Nr. 210282) hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejaht. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm sei ein Verstoß anzunehmen. Das benutzte Telefon bzw. elektronische Gerät müsse im konkreten Fall nicht der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern lediglich dazu geeignet sein.
- Begriff des elektronischen Geräts: Weder eine „Powerbank“ noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Um das Tatbestandsmerkmal des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts zu verwirklichen, genügt nicht jedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen „Powerbank“ im Sinne einer „Geräteeinheit“. So entschied das OLG Hamm (28.5.19, 4 RBs 92/19, Abruf-Nr. 210881).
Quelle: ID 46197806