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  • · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Wer eine Sozietät beauftragt, will grundsätzlich „alle“ Anwälte

    von Christian Noe B. A., Leipzig

    | Es ist zulässig, dass ein Anwalt einen Schriftsatz (einfach) signiert, der dann aber durch einen Kollegen mit dessen qualifizierter Signatur über das beA verschickt wird. Ein Mandant, der eine Anwaltssozietät beauftragt, will sich nach dem OVG Sachsen-Anhalt grundsätzlich von allen dort tätigen Anwälten vertreten lassen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Anwältin G der Sozietät B fertigte eine Beschwerdeschrift an das VG, die via beA versandt wurde. Der Schriftsatz ging allerdings laut Transfer- und im Prüfvermerk mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der Anwältin S derselben Sozietät ein. G erklärte, dass sie an jenem Tag ortsabwesend gewesen sei und dass die Verantwortung für Schriftsätze seit Jahrzehnten im Rahmen der üblichen Vertretung geschieht. Das OVG Sachsen-Anhalt sah hier keinen Fehler der Bevollmächtigten ‒ eine Personenidentität von Verfasser und Versender sei nicht notwendig (7.6.21, 3 M 110/21, Abruf-Nr. 224712).

     

    Relevanz für die Praxis

    Eine Übermittlung per beA ist nicht fehlerhaft, wenn die (einfache) Signatur am Ende des Schriftsatzes und die qeS nicht auf denselben Namen lauten. Ein Verstoß gegen § 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO scheidet aus. So wie auch außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs muss ein Anwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben. Es reicht aus, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen, zu unterschreiben und damit zugleich inhaltlich die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen.