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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rechtsmittelbelehrung muss nicht auf Nutzungspflicht hinweisen

    | Wenn der Anwalt bereits bei der Ersatzeinreichung die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung darlegen und glaubhaft machen kann, muss er dies zu diesem Zeitpunkt auch tun. In diesem Fall genügt es nicht, wenn er die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung erst nachträglich darlegt und glaubhaft macht (BGH 10.1.24, AnwZ [Brfg] 15/23, Abruf-Nr.  240083 ). |

     

    Damit bestätigt der BGH seine frühere Rechtsprechung (17.11.22, IX ZB 17/22, Abruf-Nr. 233228). Die Voraussetzungen an die Nutzungspflicht und an die Ersatzeinreichung eines elektronischen Dokuments ergeben sich aus dem Gesetz. Insofern sei unschädlich, dass die Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung nicht gesondert auf die Nutzungspflicht hinweise. Eine Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). § 55d VwGO finde nur auf Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen ‒ und nicht auf den juristischen Laien ‒ Anwendung.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 76 | ID 49955842