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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Kostenfestsetzungsanträge können einfach signiert werden

    | Oft verlangen Gerichte bei einer Übermittlung via beA eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS), obwohl es genügt, wenn der Anwalt einfach signiert. So liegt der Fall beispielsweise bei Kostenausgleichsanträgen (§ 103 ZPO), die nicht qualifiziert signiert werden müssen. |

     

    Wird ein Kostenausgleichsantrag schriftlich gestellt, ist er mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Wird der Antrag via beA übermittelt, ist er lediglich einfach zu signieren. Hierbei genügt der Hinweis auf die bekannte gesetzliche Regelung, dass der qualifizierten elektronischen Signatur eine einfache elektronische Signatur des elektronischen Dokuments gleichsteht, wenn das Dokument via beA ‒ und damit über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO ‒ eingereicht wird (Saenger in: ZPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 19).

     

    Weiterführende Hinweise

    • beA-Versand: Gericht hat bei Formfehlern Hinweispflichten, AK 20, 166
    • Bei einfacher Signatur muss der Anwalt zwingend sein eigenes beA verwenden, AK 20, 165
    • beA: Sicher ist sicher (genug), AK 20, 19
    • Fehlende Unterschrift rechtfertigt keine Aufhebung, Abruf-Nr. 46376332
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 183 | ID 46881920