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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Ersatzeinreichung: Nur auf Anforderung ist eine zusätzliche elektronische Übermittlung nötig

    von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher RA GmbH, Singen/Hohentwiel

    | Der BGH hat jetzt geklärt, wann eine beA-Störung eine vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ist, die zu einer Ersatzeinreichung gemäß § 130d S. 2, S. 3 ZPO berechtigt. Bei einer zulässigen Ersatzeinreichung ist der Rechtsanwalt nicht mehr gehalten, sich vor Frist-ablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Er muss nicht mehr nachsehen, ob und wann das beA wieder funktioniert. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Vorliegend war eine durch den Ausfall des Systems des beA bedingte vorübergehende technische Unmöglichkeit i. S. v. § 130d S. 2 ZPO anzunehmen. Aufgrund einer Störung stand das System den Anwendern nicht zur Verfügung, sodass der Zugriff auf beA-Dienste, insbesondere das Postfach, nicht möglich war. Dies führt grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit. Der Rechtsanwalt hatte hier auch die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der Ersatzeinreichung ausreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Dass er nicht glaubhaft gemacht hat, er habe danach bis zum Büroschluss die Funktionsfähigkeit des beA weiterhin überprüft, ist unschädlich. Denn § 130d S. 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur diese muss glaubhaft gemacht werden. Nachdem der Anwalt die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, ist er nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen (BGH 25.5.23, V ZR 134/22, Abruf-Nr. 236395).

     

    Ein elektronisches Dokument ist nach § 130d S. 3 Hs. 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Anwalt im entschiedenen Fall hat alles richtig gemacht. Es gilt also:

     

    • Der Anwalt muss nicht warten, bis das beA wieder funktioniert, und dann die Unterlagen ‒ natürlich vor Fristablauf ‒ einreichen. Er darf auf den Zeitpunkt abstellen, an dem er versenden will. Er kann zuwarten, muss dies aber nicht tun.
    • Mit der Ersatzeinreichung muss der Anwalt die technische Unmöglichkeit glaubhaft gemäß § 294 ZPO machen.
    • Eine zusätzliche elektronische Übermittlung ist erst notwendig, wenn das Gericht dies nach § 130d S. 3 HS 2 ZPO verlangt.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 130 | ID 49618977