· Nachricht · beA Nutzungspflicht
Schutz anwaltlicher Steuerdaten geht vor beA-Pflicht
Klagt ein Anwalt in eigener Sache zum FG, muss er sein beA nicht nutzen, wenn er seinen Anwaltsstatus nicht offenlegt und außerdem Kanzleimitarbeiter Einblick in seine Steuerdaten bekämen. Er muss dann auch nicht auf alternative sichere Übermittlungswege ausweichen ( FG Berlin-Brandenburg 10.6.25, 3 K 3005/23, Abruf-Nr. 249941 ).
Der Anwalt hatte in eigener Sache per Telefax Klage zum FG eingereicht. Die Klageschrift ließ keine Zulassung als Anwalt erkennen. Zwar hat der BGH zuletzt die beA-Pflicht betont, wenn der Anwalt in eigener Sache auftritt und jeweils Rechtsmittel einlegt. Hier liegt allerdings ein Sonderfall vor, der handfeste Anwaltsinteressen berührt: Kanzleimitarbeiter haben Zugriff auf im beA steckende Dokumente und damit Einblick in die steuerlichen Verhältnisse des Anwalts einschließlich dessen Anteile am Gewinn der Sozietät. Bei einer Nutzungspflicht hätte der Anwalt einen sozietätsfremden Kollegen beauftragen müssen, um seine Steuerdaten zu schützen. Dies muss ein Anwalt angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG abgeleiteten Gebots des effektiven Rechtsschutzes nicht hinnehmen. Das Gericht lehnt damit auch die jüngere Meinung des BGH ab (27.3.25, V ZB 27/24, Abruf-Nr. 247830), der auf die leichte Verfügbarkeit des beA abstellt, aber in eigener Sache handelnde Anwälte im Zweifel auf andere Übermittlungswege verweist.
Weder käme die De-Mail in Frage (iww.de/s14346), noch müsse der Anwalt auf andere Alternativen wie das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, das Software erfordert und zusätzlich Geld kostet, oder auf „Mein Justizpostfach“ (AK 23, 181) ausweichen. Die Klage per Telefax war zulässig.
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