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  • · beA der Berufsausübungsgesellschaft

    BGH: Versendender Rechtsanwalt muss für die Gesellschaft vertretungsberechtigt sein

    Bild: © Gebbi - stock.adobe.com / KI-generiert

    von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher Rechtsanwalts GmbH, Singen (Hohentwiel)

    Auch bei zugelassenen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften kann die Übermittlung von Schriftsätzen frist- und formwahrend – mit einer einfachen Signatur eines vertretungsberechtigen Anwalts – aus dem Gesellschafts-beA (§ 31b BRAO) erfolgen. Es ist keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Dies hat der BGH jetzt klargestellt. Er hat daher die verworfene Berufung als unzulässig wegen nicht formwahrender Übermittlung (§ 130a ZPO) aufgehoben.

     

    Ist eine Berufsausübungsgesellschaft bei der RAK zugelassen (§ 59f BRAO), hat sie selbst die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen (§ 59k BRAO). Die Gesellschaft kann also als Prozessbevollmächtigte im Gerichtsverfahren auftreten, muss dann aber durch einen zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Gem. § 31b BRAO erhält die bei der RAK eingetragene Gesellschaft auch ein eigenes beA. Dieses existiert neben den persönlichen Postfächern der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte.

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt einer PartGmbB versandte über das beA der Gesellschaft die Berufungsbegründung mit einfacher Signatur (Namenszug). Er war zur Vertretung der PartGmbB berechtigt. Im Prüfvermerk der übermittelten Nachricht stand als Absender die Gesellschaft. Der Vermerk bestätigte, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA versendet wurde. Außerdem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis erstellt. Wer den Schriftsatz über das Gesellschaftspostfach versendet hat, ließ sich nicht erkennen. Das ist aus technischen Gründen bei der Übermittlung über ein Gesellschaftspostfach nicht möglich. Aber es lässt sich aus dem Nachrichtenjournal erkennen, welcher Rechtsanwalt die Versendung vorgenommen hat (BGH 16.9.25, VIII ZB 25/25, Abruf-Nr. 250777).

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG verwarf die Berufung mangels formgerechter Begründung als unzulässig: Der Schriftsatz sei unstrittig nicht qualifiziert signiert gewesen. Er sei aber auch nicht – dies ist der zweite nach dem Gesetz zulässige Weg – mit einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Denn Unterschreibender und Absender sei nicht gleich gewesen. Es sei daher nicht möglich, die den Schriftsatz verantwortende Person zu identifizieren. Dies ist natürlich bei einem beA einer Gesellschaft auch nicht möglich. Daher erhalten vertretungsberechtigte Personen der Berufsausübungsgesellschaft auch eine eigene Zugangsberechtigung für das Gesellschafts-beA. Diese Berechtigung ergibt sich zudem aus dem Nachrichtenportal. Diesen Weg hatte der Rechtsanwalt eingehalten.

     

    Die Rechtsbeschwerde zum BGH war erfolgreich. Der BGH hat keine Bedenken gegen den Weg, wie die Berufungsbegründung eingereicht worden ist. Denn diesen Weg sehe die ZPO und auch die BRAO so ausdrücklich als einen der beiden zulässigen Wege an.

     

    Die Übermittlung sei nicht deshalb unwirksam, weil Signierender und ausgewiesener Absender nicht identisch seien. Inhaberin des Gesellschaftspostfachs und damit Absender sei die Berufsausübungsgesellschaft. Würde Identität verlangt, könnten keine einfach signierten Schriftsätze über ein Gesellschaftspostfach versendet werden. Dies widerspräche aber dem expliziten Willen des Gesetzgebers, Berufsausübungsgesellschaften die Einreichung einfach signierter Schriftsätze über das Gesellschaftspostfach zu ermöglichen. Zudem sei aus dem Nachrichtenjournal zu entnehmen, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte. Würde der Nachweis durch das Nachrichtenjournal versagt, schränkte dies den Zugang der Gesellschaft zur Berufungsinstanz unzumutbar ein, meint der BGH. Die Mühe, das vorhandene Nachrichtenjournal zu kontrollieren, hätte sich das LG machen müssen. Denn der Gesetzgeber wollte die Berufsausübungsgesellschaft genauso behandeln, wie einen einzelnen Rechtsanwalt. Hier hätte, so wird aus der BGH-Entscheidung deutlich, ein Blick in die Gesetzesbegründung genügt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Damit ist jetzt geklärt, dass der vertretungsberechtigte Rechtsanwalt, der den Schriftsatz unterzeichnet hat und über eine Zugangsberechtigung für das Gesellschafts-beA verfügt, den Schriftsatz über dieses beA versenden darf.

     

    Ungeklärt sei bislang, so der BGH, ob der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert, diesen auch persönlich über das Gesellschafts-beA versenden muss. Der BGH neigt dazu, dies zu verneinen. Die Rechtsprechung zum persönlichen beA lasse sich nicht ohne Weiteres auf die Übermittlung über das nicht personengebundene Gesellschaftspostfach einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft übertragen. Der Übermittlungsweg sei vielmehr mit der Übermittlung über ein Behördenpostfach vergleichbar, bei dem Sendender und Signierender nach der BGH-Rechtsprechung nicht identisch sein müssen. Daher ist auch dieser Versendungsweg möglich.

     

    Die entsprechende Formulierung – auch in seiner Ausführlichkeit – ist als deutlicher Hinweis an die Instanzgerichte zu verstehen, hier im Blick auf die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes diese Möglichkeit anzuerkennen.

     

    Für die anwaltliche Praxis ist der Beschluss des BGH eine deutliche Erleichterung. Über ein Gesellschafts-beA dürfen Schriftsätze ordnungsgemäß übermittelt werden, auch mit einer einfachen Signatur.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 68 | ID 50776408