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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen sind fortan online möglich

    | Die EU-Digitalisierungsrichtlinie soll die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren europaweit grenzüberschreitend vereinfachen und die Verfahren effizienter, zeit- und kostensparend gestalten. Die Umsetzung im Rahmen des DiRUG zum 1.8.22 hat eine Reihe von Regelungen zur Folge, die teilweise grundlegende Änderungen im System des deutschen Registerwesens bewirken (5.7.21, BGBl I 21, 3338). |

    1. Stärkung der digitalen Lösungen

    Unternehmen und Privatpersonen sollen damit weitere digitale Lösungen zur Erleichterung und Förderung ihrer Geschäftstätigkeit angeboten werden. So kann eine GmbH jetzt online gegründet werden. Darüber hinaus können nun alle Bürger das Online-Verfahren auch für Registeranmeldungen nutzen. Notarielle Beglaubigungen z. B. von Handelsregisteranmeldungen können sie mittels Videokommunikation durchführen lassen. Das erspart ihnen das persönliche Erscheinen beim Notar. Registerauszüge sind zudem ab sofort kostenlos. Separate Bekanntmachungen von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal fallen weg.

     

    Merke | Das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 15.7.22 dient im Wesentlichen der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.21. Das DiRUG hat zum Ziel, die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.19 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Digitalisierungsrichtlinie) in deutsches Recht umzusetzen. Daneben werden auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway-Verordnung ‒ SDG-VO) zur Einführung eines Online-Verfahrens für die Eintragung von Einzelkaufleuten im Handelsregister umgesetzt.

    2. Umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts

    Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie bedeutet eine Modernisierung des Systems des deutschen Registerwesens. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben.

     

    a) Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen

    Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare wird möglich. Dadurch können Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren.

     

    Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

     

    Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Eine solche ist seit dem 1.8.22 möglich. Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1.8.23 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.

     

    Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.

     

    b) Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

    Zudem ist das Bekanntmachungswesen umgestellt worden. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem „once-only-Prinzip“ bedarf es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet: Eintragungen in den Registern werden dadurch bekanntgemacht, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.

     

    Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass seit dem 1.8.22 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich z. B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

     

    Quelle

    • Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz
    Quelle: ID 48522815