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  • · Nachricht · Unterhaltsprozess

    Besorgnis der Befangenheit wegen Arzt-Patient-Verhältnis

    | Ein Arzt-Patient-Verhältnis zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten begründet die Besorgnis der Befangenheit auch, wenn nicht die ärztliche Tätigkeit Gegenstand des Verfahrens ist. Diese persönliche und rechtliche Beziehung reicht im Ergebnis einem objektiven Beobachter für Anlass zu Zweifeln (AG Schwetzingen 23.1.23, 1 F 228/22, Abruf-Nr. 234751 ). |

     

    Der Streit ging um die Unterhaltszahlungen des Zahnarztes Z für ein aus einer außerehelichen Beziehung hervorgegangenes Kind. Der zuständige Richter wies darauf hin, dass er selbst Patient bei Z ist. Die Antragstellerin lehnte daraufhin den Richter erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit ab (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Denn zwischen Arzt und Patient besteht immer ‒ nicht nur in Einzelfällen ‒ ein besonderes Vertrauensverhältnis (OLG Bremen 12.1.12, 5 W 36/11; OLG Karlsruhe 27.6.19, 13 W 22/19; OLG Koblenz 15.2.12, 5 U 1011/11). Die Tatsache, dass der Patient seine gesundheitlichen Belange dem Arzt anvertraut und sich in die Hände des Arztes begibt, ist in jedem Fall gegeben. Diese Überlegungen spielen auch in sonstigen Rechtsstreitigkeiten eine Rolle, zumindest in solchen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Befürchtung des Richters, dies könne Folgen für seine eigene Behandlung haben, ist in Unterhaltsverfahren ebenso berechtigt.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 73 | ID 49210010