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  • 15.05.2026 · Nachricht · Rüge durch die RAK

    „Arrogante Arschlöcher“ als unzulässige Schmähkritik

    Das AnwG Frankfurt/Main (3.9.25, III AG 43/2025, Abruf-Nr. 252585 ) bestätigte die von der RAK gegen einen Anwalt ausgesprochene Rüge. Er hatte Richter pauschal als „arrogante Arschlöcher“ bezeichnet. Diese Wortwahl qualifizierte das Gericht als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), die nicht durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt ist. In ihr liegt ein gravierender Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO).