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  • · Nachricht · Persönlichkeitsrecht

    Anwälte müssen mit Satire-Berichterstattung leben

    | Wird über Anwälte in satirischer Form berichtet, kommt es auf den Kern der Aussage an und ob für die Leser erkennbar satiretypische sprachliche Mittel gewählt werden. Geschmackliche und sprachliche Grenzen werden da gern überschritten, sind aber ‒ ohne Entschädigung ‒ hinzunehmen, wie ein Beschluss des OLG Dresden zeigt (4.9.23, 4 U 1126/23, Abruf-Nr. 238291 ). |

     

    In dem aktuellen Fall vertrat die Anwältin ihren Mandanten in einer OWi-Sache vor dem AG Leipzig. Der Mandant selbst beschrieb den erlebten Prozesstag später in einem satirisch gefärbten Artikel in einer Zeitschrift. Die Anwältin sei „filmreif“ in den Gerichtssaal „hereingeschwebt“ … mit „Gesetzen und Paragrafen … abrufbereit angefüllt“ gewesen. Er formulierte auch: „elegant, selbstbewusst und attraktiv“ gleich einer „Dame vom Escort-Service“. Was habe er [der Verfasser] sich mit der Verhandlung nur eingebrockt. „Aber meine Anwältin hatte mir ja zugeraten.“ Die Anwältin verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 10.000 EUR, scheiterte damit jedoch.

     

    Alles in allem läge eine für Durchschnittsleser erkennbar satirisch angelegte Glosse über eine Gerichtsverhandlung vor, die mit Justiz-Klischees spiele.Dies gelte auch für die Art, wie die Anwältin beschrieben werde, so das OLG. Einer Satire sei Verfremdung, Verzerrung und Überzeichnung wesenseigen. Betrachte man den vom satirischen Sprachmittel getrennten Aussagekern allein, bleibe die Aussage, dass die Anwältin sehr ernsthaft und aufwendig die Einspruchsverhandlung betrieben habe. Vor allem würden sie die Formulierungen nicht auf eine Stufe mit einer Prostituierten setzen. Gerade im Bereich der Satire würden Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oft überschritten. Eine „Niveaukontrolle“ dürfe indes nicht stattfinden (vgl. BGH 7.12.99, VI ZR 51/99).

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Ehrverletzende Äußerungen eines Anwalts versus freie Meinungsäußerung, AK 22, 133
    • Der Anwalt hat keinen Auskunftsanspruch über anhängige Berufsrechtsverfahren von Kollegen, AK 23, 146
    Quelle: ID 49776524