24.02.2024 · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis
Verstoß gegen die anwaltliche Wahrheitspflicht setzt direkten Vorsatz voraus
Ein Berufsangehöriger darf keine Unwahrheiten verbreiten (§ 43a Abs. 3 BRAO). Ein standesrechtlich relevanter Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nach dem AGH NRW aber nur vor, wenn er hierbei mit direktem Vorsatz handelt.
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