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  • · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    Neuregelung des § 4 Abs. 1 BORA soll Sammelanderkonten retten

    | Etliche Kreditinstitute hatten Anfang 2022 Rechtsanwälten die Sammelanderkonten gekündigt, weil diese angeblich nach neuen Richtlinien der Kreditwirtschaft nicht mehr zulässig seien und hier durchaus die Möglichkeit der Geldwäsche bestehe (kritisch dazu Huff, AK-Editorial 03/2022). Doch jetzt hat die Satzungsversammlung der BRAK in ihrer Sitzung vom 5.12.22 mit großer Mehrheit eine Änderung des § 4 BORA beschlossen. |

     

    In Abs. 1 soll geregelt werden, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, über Sammelanderkonten keine Zahlungen abzuwickeln, bei denen Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Zudem werden die Fälle aufgezählt, in denen Geld von Mandanten nicht auf einem Sammelanderkonto verwaltet werden darf. Der Anwalt darf auch kein Geld, das auf einem Sammelanderkonto verwaltet worden ist, in bar auszahlen oder auf Konten in bestimmte Länder weiterleiten. Damit möchte die Satzungsversammlung erreichen, dass die Kreditinstitute Sammelanderkonten von Anwälten nicht mehr als Risiko einstufen. Sobald der Beschluss auf der BRAK-Website veröffentlicht ist, hat das BMJ für Beanstandungen drei Monate Zeit. Schon jetzt kann die geplante Regelung u. U. ein Argument für Rechtsanwälte sein, mit ihren Banken über den Erhalt von Sammelanderkonten zu sprechen.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 19 | ID 48868222