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Zeugnisverweigerungsrecht: Welche Personen sind nach § 53a StPO privilegierte „Berufshelfer“?
| FRAGE: Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Kanzlei können sich neben dem Berufsangehörigen auch „Berufshelfer“ im Strafverfahren auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§§ 53, 53a StPO). Welche Mitarbeiter gehören im Einzelnen zu diesem privilegierten Personenkreis? |
ANTWORT von OStA a. D. Raimund Weyand (St. Ingbert): § 53a StPO will verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers dadurch umgangen wird, dass Ermittler dessen Gehilfen vernehmen. Geschützt werden deshalb alle berufsmäßig tätigen Hilfskräfte des Berufsgeheimnisträgers ‒ auch, wenn sie nicht ständig, sondern nur gelegentlich mitarbeiten. Erforderlich ist allein ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des geschützten Berufsangehörigen. Das Aussageprivileg erstreckt sich z. B. auf
- Büropersonal (z. B. Schreibkräfte, Buchhalter, Archivmitarbeiter),
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