· Fachbeitrag · Interessenkollision
Vertretung widerstreitender Interessen auch bei paralleler privater Tätigkeit möglich
von RA und FA Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Achim Zimmermann, Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover
| Berät ein Rechtsanwalt einen Mandanten in einer Sache und wird er ‒ wenn auch unter Umständen etwas später ‒ in einer anderen, gegenläufigen Sache nicht-anwaltlich tätig, kann das die Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bedeuten. |
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt berät seine Mandantin in einem Erbfall. Sie wollte einen Großteil des Erbes so verteilen, dass ihre Kinder nur einen Teil der Erbmasse erhalten. Im Falle des Todes der Mandantin wünschte sie eine Zahlung an ihre Tochter. Um das Vermögen zu kontrollieren, nutzte der Rechtsanwalt eine von ihm gegründete Gesellschaft. Mit seiner Mandantin schloss diese Gesellschaft sodann einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 93.000 EUR bei Zinsen von 0,5 % p. a. und über einen Zeitraum von 15 Jahren. Zugleich schloss der Vertrag die ordentliche Kündigung aus. Der Darlehensbetrag und die Zinsen sollten erst am Ende der Vertragslaufzeit fällig werden (BGH 31.1.23, AnwSt (R) 6/22, Abruf-Nr. 234302).
Entscheidungsgründe
Nach der Auffassung des Anwaltssenats des BGH hatte der Rechtsanwalt durch die Beratung zum Abschlusses des Darlehensvertrags mit seiner eigenen Gesellschaft eine Interessenkollision. Die Richter sahen konträre Interessen: Der Anwalt als Geschäftsführer der Gesellschaft war daran interessiert, dass diese für sich so günstige Konditionen wie möglich erhält. Das Interesse der Mandantin war gerade entgegengesetzt. Sie wollte einen Darlehensvertrag, der ihr Vorteile bringt. Die lange Laufzeit stand im Widerspruch zu den Wünschen der Mandantin.
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