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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Screenshot der beA-Störung reicht für Glaubhaftmachung aus

    | Ist die Übermittlung im ERV gestört, ist die Ersatzeinreichung gemäß § 130d S. 3 ZPO der Weg, um die Frist einzuhalten. Dabei muss der Anwalt die technische Störung glaubhaft machen. Das Gericht darf die Anforderungen an diese Glaubhaftmachung jedoch nicht überspannen. Dies hat jetzt der BGH in aller Deutlichkeit klargestellt (10.10.23, XI ZB 1/23, Abruf-Nr. 238342 ). |

     

    Für die Glaubhaftmachung kann es ausreichen, wenn der Anwalt einen Screenshot der Störungsseite der BRAK zusammen mit der Ersatzeinreichung (und am besten mit einem Link auf die Störungsseite der BRAK) überreicht. „Die Vorlage dieses Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt handelt, war im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen“, schreiben die Richter. Denn der Screenshot stimmt mit den Archiv-Daten der beA-Störungsdokumentationen überein. Eine zwingende anwaltliche Glaubhaftmachung zusätzlich zu dem Screenshot ist nicht erforderlich. Aufgrund der Dokumentation der Störung auf der Internetseite der BRAK könnte die Störung sogar als offenkundig gemäß § 291 ZPO behandelt werden ‒ hierüber musste der BGH aber nicht endgültig entscheiden.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen [Hohentwiel])

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 199 | ID 49789760