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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Immer noch dauerhaftes Büro erforderlich

    ich reibe mir so manches Mal verwundert die Augen, welche Vorstellung von der anwaltlichen Tätigkeit das für uns berufsrechtlich zuständige Gericht, der Anwaltssenat des BGH, hat.

     

    Denn liest man sein Urteil vom 1.12.25, AnwZ (Brfg) 50/24, Abruf-Nr. 252531 zu der Frage, was unter einem Kanzleisitz heute zu verstehen ist, stellt man fest, dass der Senat an einer überkommenden Vorstellung von einer Kanzlei festhält. Denn anstatt das Thema der Erreichbarkeit in den Vordergrund zu stellen, hält der Senat daran fest, dass man ein dauerhaftes Büro braucht.

     

    Für den Senat muss ein Anwalt nicht nur einen Briefkasten sowie ein Kanzleischild haben und erreichbar sein (was völlig richtig ist), zusätzlich braucht er einen ständigen Büroraum, in dem er Mandantenbesprechungen durchführen kann. Ein Besprechungsraum, der in einem Bürocenter bei Gesprächsbedarf genutzt werden kann, reicht dem Senat nicht aus. Ein Rechtsanwalt muss postalisch, telefonisch oder per Mail erreichbar sein und Gespräche in einem auf Dauer vorgehaltenen Raum ermöglichen. Dies sei „zur Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft“, unabdingbar. Damit bestätigt er die Belehrung eines Anwalt und Syndikusrechtsanwalts durch die RAK Berlin.

     

    Die Argumente dagegen, man könne mehrere Kanzleisitze haben, sowohl als Rechtsanwalt wie auch als Syndikusrechtsanwalt und nicht immer überall sein kann, interessieren den Senat nicht. Das Argument des BGH, dass solche Räume zur Aufbewahrung von Akten, auch in Zeiten der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, überzeugt jedoch auch nicht. So sieht etwa § 50 BRAO ausdrücklich vor, dass Akten elektronisch geführt werden können. Wenn es tatsächlich einmal Originale gibt, die aufbewahrt werden müssen, muss dies nicht in einem eigenen Büroraum geschehen.

     

    Das der BGH auch das Kostenargument „wegwischt“ zeigt, dass die anwaltliche Wirklichkeit mit seinen Änderungen nicht richtig wahrgenommen wird. Dass Räume weniger repräsentativ und verkehrsungünstig liegen können, damit der Rechtsanwalt sich diese leisten könne, mutet fast zynisch an.

     

    Jetzt ist sowohl die Satzungsversammlung als auch der Gesetzgeber gefordert. Die Satzungsversammlung könnte § 5 BORA ändern, dass Räume für ein Mandantengespräch nutzbar, aber nicht dauerhaft angemietet werden müssen. Dies wäre von der Satzungsermächtigung des § 59a BRAO gedeckt. Am einfachsten wäre es, wenn der Gesetzgeber in § 27 BRAO die Anforderungen an eine Kanzlei definiert und die Erreichbarkeit in den Vordergrund stellt.

     

    Leider hat der Anwaltssenat die Chance vertan, ein modernes Verständnis der „Kanzlei“ festzuhalten, wie es die Vorinstanz getan hat. Schade.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 61 | ID 50706148