· Nachricht · Bewerbung Anwaltsnotariat
Kammer-Aufsichtsverfahren müssen angegeben werden
| Weil er bei seiner Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar ein vor drei Jahren eingestelltes Aufsichtsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer nicht angegeben hatte, ist ein Anwalt zu Recht als ungeeignet für das Notaramt angesehen worden. Diese Entscheidung hat jetzt der Notarsenat des BGH bestätigt (BGH 10.3.25, NotZ (Brfg) 2/24, Abruf-Nr. 247561 ). |
Der Anwalt hatte die Frage „Sind oder waren gegen Sie straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, berufsrechtliche oder berufsgerichtliche Verfahren, disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren und/oder Disziplinarverfahren anhängig (§ 6 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 5 Abs. 2 S. 3 Buchst. c) AVNot)?“ mit „Nein“ beantwortet. Jedoch hat die RAK Celle im Jahr 2020 ein Aufsichtsverfahren gegen ihn geführt. Diesem lag die Beschwerde eines Mandanten zugrunde. Er warf dem Anwalt vor, seine beiden Mandate trotz Fristsetzung nicht weiter bearbeitet zu haben. Nach einer Stellungnahme des Klägers hatte die RAK das Verfahren im selben Jahr ohne Maßnahmen eingestellt.
An einen Bewerber für ein Notaramt seien ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das Aufsichtsverfahren hätte angegeben werden müssen, auch wenn es eingestellt worden sei. Denn das OLG hätte die Möglichkeit haben müssen, selber zu bewerten, ob dieses Verfahren vor der Anwaltskammer Auswirkungen auf die Eignung haben kann oder nicht.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel))