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  • · Fachbeitrag · Berufsausübung

    Vermögensverfall und Widerruf der Zulassung

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 4 BRAO) kann unter bestimmten Umständen zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Zu den Widerrufsgründen gehört insbesondere der Vermögensverfall. So sollen vor allem die wirtschaftlichen Interessen der Mandanten geschützt werden, wenn der Berufsangehörige in schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist. |

    1. Wann ist von einem Vermögensverfall auszugehen?

    Ein Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) liegt vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht revidieren kann, und er so außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr., z. B. BGH 30.12.21, AnwZ [Brfg] 27/21). Irrelevant bleibt, weshalb es zu diesem Zustand gekommen ist. Die Bestimmung will einzig den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor Vermögensgefährdungen und -verlusten gewährleisten. Bedeutsam für die Beurteilung sind allein die Verbindlichkeiten des Anwalts und dessen Zahlungsverhalten. Dabei können auch verhältnismäßig geringe Schulden auf desolate wirtschaftliche Verhältnisse schließen lassen. Werden laufend kleinere Verbindlichkeiten nicht getilgt, ist dies ein deutliches Indiz für eine prekäre Situation: Wer seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr beherrscht, dessen wirtschaftlicher Zustand ist nicht mehr im erforderlichen Maße geordnet.

    2. Was sind die gesetzlichen Beweisanzeichen?

    Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO stets vermutet, wenn