· Nachricht · Anwaltshaftung
Pflicht zur umfassenden Beratung auch des rechtsschutzversicherten Mandanten
Ist ein Klageverfahren durch eine Änderung bzw. Fortentwicklung der Rechtsprechung nahezu aussichtslos geworden, muss der Anwalt seinen Mandanten – egal ob rechtsschutzversichert oder nicht – sehr deutlich darauf hinweisen und etwa zu einer Klagerücknahme raten ( BGH 30.4.26, IX ZR 154/24, Abruf-Nr. 254212 ). Die Entscheidungshoheit bleibt beim Mandanten. Belehrt der Anwalt nicht ausreichend, kann die Rechtsschutzversicherung unnötige Anwaltsgebühren aus übergegangenem Recht zurückverlangen.
Die Beratung muss sehr deutlich sein, sagt der BGH: Auch den rechtsschutzversicherten Mandanten muss der Anwalt über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten beraten, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändert. Im entschiedenen Fall wurden die Klagen nahezu aussichtslos, nachdem verschiedene Zivilsenate des BGH die Ansprüche als verjährt angesehen hatten. In einer solchen Lage kann der Anwalt gehalten sein, ausdrücklich von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abzuraten. Das kommt in Betracht, wenn ein Parallelverfahren eine zu Beginn noch offene Rechtsfrage höchstrichterlich klärt und die Klage danach keine Aussicht auf Erfolg mehr hat.
Das bedeutet aber nicht, dass der Anwalt erst beraten muss, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Nicht das „Ob“ der Beratung hängt von der Aussichtslosigkeit ab, sondern der Inhalt der Beratung: die zu erteilenden Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen. Diese muss der Anwalt klar und eindeutig formulieren. Im konkreten Fall genügte der Hinweis der Kanzlei nicht, die Rechtsschutzversicherung müsse die angefallenen Kosten in jedem Fall tragen – sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage. Daher bestehe für den Mandanten kein Kostenrisiko.
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