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  • · Nachricht · Anhörungsrüge

    Anhörungsrüge: Gericht muss nicht auf jede Einzelheit eingehen

    | Manche Anwälte gehen davon aus, dass eine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig ist, wenn das Gericht nicht jedes Detail des anwaltlichen Vortrags zur Rechtslage und zum Sachverhalt aufgreift. Das muss das Gericht aber auch nicht, wenn es schlüssig erklärt, wie es zu seiner Entscheidung gekommen ist. Eine Rüge ist insoweit kein Rechtsbehelf (OVG Saarland 7.11.22, 2 A 176/22, Abruf-Nr. 232938 ). |

     

    Mit einer Rüge wird nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung geprüft. Sie dient daher auch nicht dazu, das Gericht zu veranlassen, seine Entscheidung bzw. Begründung zu erläutern oder zu ergänzen. Nur weil ein Gericht in seiner Entscheidung nicht auf einen bestimmten Sachvortrag eingegangen ist, kann nicht argumentiert werden, dass es den Vortrag einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Gericht muss nur die Gründe nennen, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch §§ 108, 117 VwGO verpflichten das Gericht, sich in den Gründen mit jeder Einzelheit zu befassen, die eine Partei vorgetragen hat.

     

    MERKE | Eine Anhörungsrüge kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht angemessen zur Kenntnis nimmt und sich mit diesem nicht geboten sorgfältig auseinandersetzt. Die Rüge ist keine „letzte Chance“ für den Anwalt, in einem Beschwerdeverfahren fehlende Angaben noch nachzuholen oder zu ergänzen, wenn die Begründungsfrist schon abgelaufen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt 27.10.22, 3 M 106/22, Abruf-Nr. 232939).

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Ein Fehler der Geschäftsstelle ist nicht dem Richter anzulasten, AK 20, 147
    • Richter darf sich vor Erlass der Entscheidung eine Meinung bilden, AK 20, 1
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 22 | ID 48786516