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  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wenn es nicht so traurig wäre, dann könnte ich fast darüber lachen, wie der bayerische Justizminister Georg Eisenreich mit der Rechtsanwaltschaft und nachfragenden Journalisten umgeht. Leise und ohne Beteiligung der Anwaltschaft startet der Minister, selbst Rechtsanwalt, eine Initiative für die Herbsttagung der Justizministerkonferenz am 7.11.25 in Leipzig.

     

    Er hat eine Beschlussvorlage entworfen, in der er vorschlägt, das RDG zu ändern: Rechtsschutzversicherungen sollen die Versicherungsnehmer außergerichtlich beraten und vertreten können. Einziger Schutzmechanismus ‒ so hört man ‒ soll sein, dass innerhalb der Versicherung die Deckungs- und Beratungsabteilung getrennt werden sollen. Mehr ist bisher aus dem Ministerium in München nicht zu erfahren. Bekannt geworden ist der Vorschlag nur, weil das Justizministerium eines anderen Bundeslandes die örtliche RAK nach ihrer Auffassung gefragt hat. Vonseiten des bayerischen Ministeriums wurde keine Stellungnahme nachgefragt. Und als ich von dieser Initiative hörte, wollte ich als Journalist nach den Vorschriften des Bayerischen Pressegesetzes Auskunft erhalten. Nach mehrmaliger Nachfrage wurde mir bestätigt, dass eine solche Vorlage existiere. Ich erhielt aber die Vorlage mit der Begründung nicht, es gäbe noch „interne Beratungen der Justizministerkonferenz“. Eigentlich ist dies ein klarer Verstoß gegen Art. 4 BayPresseG, das nur unter engen Voraussetzungen eine Auskunft verbietet.

     

    Nachdem der Vorschlag jetzt öffentlich geworden ist, wenn auch nicht wörtlich, sollte die JuMiKo genau überlegen, ob sie sich überhaupt mit dem Vorschlag befassen will. Es wäre ein erheblicher Einschnitt in die Rechte der Verbraucher und der Anwaltschaft.

     

    Eine Vermischung von wirtschaftlichen Interessen der Versicherer mit den Rechtsinteressen der Versicherten gefährdet die unabhängige Rechtsvertretung. Die Betroffenen benötigten eine Rechtsberatung, die allein ihre Interessen im Blick hat. Der BGH (20.2.1961, II ZR 139/59) hat vor über 64 Jahren klargestellt, dass die Rolle des Versicherers nicht mit einer objektiven, ausschließlich am Mandanteninteresse orientierten Beratung vereinbar ist. Es ist nicht nötig, hieran etwas zu ändern, außer um die Kostensituation der Versicherer zu verbessern. Noch ein wichtiger Hinweis: Für die Anwaltschaft gilt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), für den Versicherer nicht. Dieser könnte in der gleichen Angelegenheit beide Beteiligte eines Rechtsstreits vertreten, wenn beide bei ihm versichert sind. Das Ergebnis ist im Zweifel das Beste für den Versicherer, nicht aber für die Betroffenen. Mir stellen sich Fragen: Wie soll das gehen? Wer legt dies eigentlich gegenüber dem Verbraucher offen?

     

    Ich weiß nicht, wie ein Justizminister auf eine solche Idee kommt und dann nicht einmal bereit ist, diese mit offenem Visier zu verteidigen. Er „versteckt“ sich hinter den Beratungen der JuMiKo und ist nicht bereit, seine Überlegungen öffentlich zu machen und zu begründen.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 2 | ID 50586516