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  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    die Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft (§ 191a ff. BRAO) führt oftmals ein Schattendasein. Nachdem sich vieles im anwaltlichen Berufsrecht eingespielt hat, sind wichtige Entscheidungen des Gremiums zur Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung (FAO) selten geworden.

     

    Das hat sich nach der Sitzung der Satzungsversammlung am 26.5.25 geändert. Hier wurde wegweisend die Verlängerung des Antragszeitraums für den Nachweis der praktischen Erfahrungen von drei auf fünf Jahre beschlossen (s. dazu AK 25, 119 ). Dies ist sehr wichtig: Viele Kandidaten für den Fachanwalt beklagen, dass gerade die meist verlangten förmlichen Verfahren weniger werden und die Zahlen nicht erreicht werden können. Daher ist die Verlängerung sehr zu begrüßen, auch wenn die entsprechende Presseerklärung der Bundesrechtsanwaltskammer sehr pathetisch ausgefallen ist.

     

    In der Sitzung ‒ nahezu unbemerkt ‒ wurden weitere wichtige Beschlüsse gefasst, die auf der Website der BRAK veröffentlicht sind:

     

    Bei einigen Fachanwaltschaften wird es Erleichterungen bei den Fallzahlen geben. Meistens derart, dass die Gebiete aus denen die Fälle stammen müssen, weiter und allgemeiner gefasst worden sind. Zudem sind Klarstellungen erfolgt und neue Entwicklungen berücksichtigt, wie etwa im Bank- und Kapitalmarktrecht jetzt das Wechsel- und Scheckrecht gestrichen wurde. Hier sollte sich jeder Interessierte Kollege die neuen Voraussetzungen ansehen.

     

    Auch die BORA wird geändert. Die Werbevorschrift des § 6 BORA war überarbeitungsbedürftig. Hier wird jetzt ausdrücklich auf den UWG-Wortlaut verwiesen werden (unlauter und irreführend), weil das Wettbewerbsrecht immer entscheidender wird. Und wer nicht unlauter wirbt, darf dies auch für ein einzelnes Mandat tun, wie es die Rechtsprechung schon länger sieht.

     

    § 10 BORA wird zudem ganz neu gefasst: Viele der bisher nötigen Angaben in der Vorschrift sind jetzt in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen (z. B. elektronisches Anwaltsregister/Handelsregister/Partnerschaftsregister). Daher darf vermehrt auf diese Angaben verwiesen werden, es muss nicht mehr alles auf Briefbögen aufgenommen werden. Ob dies für den Mandanten zu mehr Transparenz führt, ist meines Erachtens aber noch nicht sicher.

     

    Richtig ist die Neuregelung in § 8 Abs. 1 BORA, dass bei der Zusammenarbeit mit anderen Freiberuflern deren Berufsbezeichnung angegeben werden muss. Wegen der weitgehend möglichen Zusammenarbeit (s. § 59c BRAO, § 1 Abs. 2 PartGG) ist dies notwendig. Vorher gab es oftmals keine Klarheit.

     

    Inkrafttreten werden die Änderungen im September/Oktober 2025, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ‒ wie zu erwarten ‒ keine Einwände erhebt. Antragsteller für eine Fachanwaltschaft sollten mit ihrem Antrag also noch warten, wenn es mit den Fallzahlen eng wird.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 2 | ID 50449861