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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Bis 31.12.21 keine beA-Nutzungspflicht bei Störung des Gerichtsfaxes

    | Jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Pflicht, das beA aktiv zu nutzen, muss der Anwalt bei Störungen des gerichtlichen Faxanschlusses fristgebundene Schriftsätze nicht elektronisch übermitteln (BGH 29.9.21, VII ZB 12/21, Abruf-Nr. 225885 ). |

     

    Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist aktuell in allen Gerichtszweigen noch uneingeschränkt zulässig. Denn etwaige besondere Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt vor allem für technische Störungen. Nutzt der Versender ein funktionsfähiges Sendegerät und verwendet er die korrekte Empfängernummer, hat er das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan. Er muss nur so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnen, dass mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen ist. Um Verzögerungen auszuschließen, muss er lediglich einen ausreichenden Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einkalkulieren (BGH 15.9.20, VI ZB 60/19, Abruf-Nr. 218280).

     

    Stellt der Anwalt fest, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es ihm allerdings zumutbar, nach sich aufdrängenden Alternativen zu suchen. Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre. Eine solche Wahlmöglichkeit stellt das beA zwar grundsätzlich auch nach Auffassung des BGH dar. Sie kommt aber nicht in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Nutzung des beA nicht hinreichend vertraut ist (BGH 17.12.20, III ZB 31/20, Abruf-Nr. 220112 mit Anm. unter Abruf-Nr. 47096368).

     

    MERKE | Ab dem 1.1.22 ist die Nutzung des beA für alle Berufsangehörigen obligatorisch (§ 130d ZPO n. F.)! Dann gibt es keine „Ausreden“ mehr. Sie müssen das beA nutzen, um fristgebundene Schriftsätze an die Gerichte zu übermitteln! Zwar könnte es auch beim beA im Einzelfall künftig leitungsbedingte Übermittlungsstörungen oder Probleme mit der Hardware geben. Sie können davon ausgehen, dass die Gerichte ihre bisherige Rechtsprechung zu Konsequenzen beeinträchtigter Übermittlungswege oder plötzlicher Gerätestörungen entsprechend fortentwickeln werden. Einzelheiten lassen sich aber noch nicht prognostizieren.

     

    (mitgeteilt von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 199 | ID 47812067