25.10.2022 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt schon seit dem 1.1.22 die aktive Nutzungspflicht
Die für Rechtsanwälte bestehende aktive Nutzungspflicht des beA gilt schon seit dem 1.1.22 auch für Rechtsanwaltsgesellschaften. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Finanzgerichtsprozess für den dort geltenden § 52d FGO entschieden.
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