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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Die aktive Nutzungspflicht gilt auch im Insolvenzverfahren

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | § 130d ZPO muss auch im Insolvenzantragsverfahren angewendet werden. Ein Dispens hiervon oder ein Moratorium ist nach dem AG Hamburg weder möglich noch statthaft. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das Finanzamt hatte einen Insolvenzantrag zunächst per normaler Briefpost vorgelegt. Wegen des richterlichen Hinweises auf den seit dem 1.1.22 geltenden § 130d ZPO wiederholte das Finanzamt den Antrag einige Tage später mit elektronischer Post, aber unvollständig. Das AG Hamburg wertete beide Anträge als unwirksam (21.2.22, 67h IN 29/22, Abruf-Nr. 227716).

     

    Der Geltungsbereich des § 130d ZPO umfasst schriftlich einzureichende Anträge und vorbereitende Schriftsätze von Behörden an die Gerichte. Die Norm gilt wegen des Verweises in § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren. Dementsprechend müssen Finanzämter Insolvenzanträge mit ihren Anlagen in elektronischer Form vorlegen. Immerhin ist § 130d ZPO bereits im Jahr 2013 eingefügt worden, sodass sich die Verpflichteten acht Jahre lang auf die Norm einstellen konnten. Zudem sieht die Norm schon nach ihrem Wortlaut kein gerichtliches Ermessen bei ihrer Anwendung vor. Somit spielten auch fehlende technische Voraussetzungen oder fehlende Übung im Umgang damit keine Rolle.