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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Dem Einzelanwalt lässt sich Schriftsatz ohne Weiteres zuordnen

    | Bei einem Anwalt, der laut Briefkopf eindeutig als einzeln tätiger Anwalt erkennbar ist, genügt der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ (ohne Namenszusatz). Ob eine über diesen Abschluss zusätzlich geleistete ‒ mit dem Schriftsatz eingescannte ‒ Unterschrift entzifferbar ist, spielt keine Rolle (BAG 25.8.22, 2 AZN 234/22, Abruf-Nr. 231261 ). |

     

    Die Beschwerdeeinlegung und -begründung des Anwalts genügte hier den sich aus § 72 Abs. 6, § 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ArbGG ergebenden Anforderungen an die Einreichung von elektronischen Dokumenten beim BAG. Laut Transfervermerk waren beide Schriftsätze aus dem beA des Anwalts übermittelt worden und wiesen insofern auch eine ausreichende einfache Signatur auf. Dies ist nur logisch, denn gänzlich ohne Anwaltskollegen kommt kaum eine andere Person als Urheber von Schriftsätzen infrage.

     

    Daher war dieser Fall auch nicht mit demjenigen vor dem BSG zu vergleichen (16.2.22, B 5 R 198/21, Abruf-Nr. 228650). Dort trug ein Schriftsatz den handschriftlichen Zusatz „für den verhinderten RA “, gefolgt von nicht lesbaren Handzeichen sowie der Abkürzung „RA“. In solchen Fällen kann bei mehreren (möglichen) Anwälten ein Schriftsatz nicht ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme genau zugeordnet werden.