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  • 26.06.2022 · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA-Dokument muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden

    | Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gemäß § 32d S. 2, § 32a Abs. 3, § 345 Abs. 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das beA erfolgt (BGH 3.5.22, 3 StR 89/22, Abruf-Nr. 229491 ). |