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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Auch der anwaltliche Insolvenzverwalter muss das beA nutzen

    | Der als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt muss zumindest für die gerichtliche Korrespondenz den elektronischen Rechtsverkehr nutzen. Insofern ist auf die anwaltliche Eigenschaft und nicht auf die Tätigkeit als Insolvenzverwalter abzustellen (BGH 24.11.22, IX ZB 11/22, Abruf-Nr. 233042 ). |

     

    Es sei keine Ungleichbehandlung mit nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern erkennbar, die eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 130d ZPO i. V. m. § 4 InsO ausschließen würde. Der BGH beschränkt diese Entscheidung zwar auf Rechtsmittel im Insolvenzverfahren. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich aber erkennen, dass der BGH grundsätzlich von einer Nutzungspflicht des Rechtsanwalts ausgeht, egal, in welcher Eigenschaft er tätig ist. Als Rechtsanwalt sei er gemäß § 31a BRAO verpflichtet, Zugänge zum elektronischen Rechtsverkehr in Form des beA vorzuhalten. So stelle die Nutzungspflicht für ihn keinen Nachteil dar. Der BGH wies damit die Rechtsbeschwerde eines anwaltlichen Insolvenzverwalters zurück, der Anfang 2022 per Fax und im Original Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung eingereicht hatte und sich weigerte, das beA zu nutzen.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 21 | ID 48975561