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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    An die Ersatzeinreichung stellt der BGH strenge Anforderungen

    | Fällt das beA aus, ist eine Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO möglich. In solchen Fällen sollten Sie die Rechtsprechung des BGH aber genau beachten (21.9.22, XII ZB 264/22, Abruf-Nr. 232052 ): |

     

    • Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände.
    • Deren Richtigkeit muss der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern.
    • Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich. Denn bei einer Glaubhaftmachung liegt schon nach dem Ablauf von mehr als einer Woche grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr vor, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
    • Fehlt die (unverzügliche) Glaubhaftmachung, ist auch die Ersatzeinreichung unwirksam.

    (mitgeteilt von Ilona Cosack, Mainz, https://bea-abc.de)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48855185