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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Ab 2023: Steuerberater erhalten ein beSt

    | Die Familie der besonderen elektronischen Postfächer wächst: Ab 2023 erhalten auch die Steuerberater ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, das beSt. Wer eine Doppelzulassung hat, muss den jeweils richtigen Übertragungsweg nutzen: als Rechtsanwalt das beA und als Steuerberater das beSt. Wirtschaftsprüfer können am ERV über DE-Mail oder ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) teilnehmen. |

     

    Anders als beim beA erfolgt die Identifizierung beim beSt ausschließlich über den ePerso, eine separate Karte ist nicht erforderlich. Reisepass oder Führerschein sind nicht zugelassen. Für den Zugang wird es eine Schnittstelle über die Fachsoftware geben. Für Kanzleien ohne Fachsoftware steht ein Basis-Client (COM Vibilia StB Edition) zur Verfügung. Zusätzlich benötigen die Steuerberater die AusweisApp2 und ein geeignetes Kartenlesegerät. Die BStBK weist darauf hin, dass der Online-Ausweis nicht aus den Händen gegeben werden darf.

     

    Mitarbeiter können Nachrichten im Rahmen einer „digitalen Unterschriftsmappe“ vorbereiten.

     

    Seit Oktober 2022 läuft ein Pilotprojekt mit etwa 100 Kanzleien. Ab Januar 2023 beginnt die Registrierungsphase: In geplanten sechs zeitversetzten Tranchen erhalten die ca. 100.000 Steuerberater in alphabetischer Reihenfolge die Registrierungsschreiben zur Aktivierung. Die elektronische Registrierung erfolgt über eine Steuerberater-Plattform der DATEV. Ab April 2023 greift die aktive Nutzungspflicht gemäß § 52d FGO. Zusätzlich können dann weitere Postfächer für Zweigstellen beantragt werden.

     

    PRAXISTIPP | Wer als Steuerberater häufig mit FG kommuniziert, kann in der ersten Tranche unabhängig von der alphabetischen Reihenfolge eine „Fast Lane“ nutzen, um von Anfang an dabei zu sein. Für eine zügige Kommunikation mit den Finanzämtern wird jedoch ELSTER empfohlen, da hier direkt in der Fachsoftware weitergearbeitet werden kann ‒ das ist bei beSt, beA & Co. nicht der Fall.

     

    (mitgeteilt von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 203 | ID 48743812