15.02.2019 · Fachbeitrag · Verjährung
Verjährungsunterbrechung durch vorläufige Einstellung des Bußgeldverfahrens?
| Die verjährungsunterbrechende Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG) erfordert eine willensgetragene Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Ein auf der Aktenlage beruhender Irrtum der Verwaltungsbehörde über die Abwesenheit des Betroffenen steht der Verjährungsunterbrechung nicht entgegen. Das sind die Kernaussagen des OLG Karlsruhe (19.9.18, 2 RB 7 Ss 498/18, Abruf-Nr. 205465 ). |
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