· Fachbeitrag · Krankenhaus-Entlassmanagement
Entlassmanagement: Endlich geht‘s voran, doch um welchen Preis?
von RA Dr. Christian Bichler, FA MedR, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin, www.uls-frie.de
| Der Ablauf der Entlassung von gesetzlich krankenversicherten Patienten aus der stationären Versorgung ist im Rahmenvertrag geregelt, der vom Bundesschiedsamt beschlossen wurde. Dieser soll eigentlich am 01.07.2017 in Kraft treten. Während der GKV-Spitzenverband darin eine Verbesserung der Versorgung der Patienten erkennt, spricht die Deutsche Krankenhausgesellschaft von einem bürokratischen Super-GAU und legte beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage ein. OH erläutert, worauf sich die Krankenhäuser und die Oberärzte als Verantwortliche einstellen müssen. |
Patienten rechtzeitig entlassen, aber Drehtüreffekt vermeiden
Unter Entlassmanagement ist die individuelle Organisation des Übergangs des Versicherten zwischen Krankenhaus- und Anschlussbehandlung bzw. -versorgung (Reha, Pflege) unter Berücksichtigung des Unterstützungsbedarfs des Versicherten zur optimalen Wiedereingliederung in die gewohnte Umgebung zu verstehen. Dazu sollen die Patienten einerseits zeitig in den häuslichen Bereich entlassen, andererseits soll ein sogenannter Drehtüreffekt vermieden werden. Die Besorgnis, dass Patienten im Zweifel eher zu früh als zu spät aus der stationären Versorgung entlassen werden, hat insbesondere seit der Einführung des DRG-Systems zugenommen. Seither wird auch scherzhaft von „englischen“ (noch blutigen) Entlassungen gesprochen.
Schon im Jahr 2012 stellte der Gesetzgeber klar, dass das Entlassmanagement Teil des gesetzlichen Anspruchs des Versicherten auf Krankenhausbehandlung ist. Demgemäß kann der Patient das Entlassmanagement vom Krankenhaus einfordern. Den Krankenkassen kommt lediglich eine unterstützende Funktion zu. Somit liegt die größte Last derzeit zwangsläufig bei den Krankenhäusern, sodass hier (personelle und sächliche) Mehraufwände zu erwarten sind. Ob und inwieweit die DRG-Fallpauschalen entsprechend angepasst werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
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