Mit der Abschreibung erfasst man planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen. Jede Abschreibung kann als Betriebsausgabe sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden, führt jedoch nicht unmittelbar zu einem Geldabfluss. Somit ist also die Liquidität des Apothekenbetriebs durch die Vornahme von Abschreibungen nicht betroffen bzw. begünstigt. Durch die steuerliche Gewinnminderung tritt aber eine geringere Steuerzahllast ein. Davon sollten Sie profitieren.
Wenn Ihr Eigenkapital allein für eine zukunftsträchtige Investition oder sogar eine Vision nicht ausreicht, benötigen Sie zur Umsetzung zusätzliche Kreditmittel, die eine Bank zur Verfügung stellen soll.
Wenn Sie als Apotheker einem Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beitreten, sollten Sie Bescheid wissen, auf welche Konditionen Sie sich einlassen. Die Preisbildung ...
Die Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV sind in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden. Dies gilt vor allem auch, wenn die Abgabe von Importen zur Debatte steht. Aktuell hat die Barmer GEK eine Retaxationsmöglichkeit im Visier, die auf den Preisvergleich zwischen Import-Arzneimittel und Original abstellt: Betroffen sind bisher bundesweit ca. 3.000 Apotheken. Es geht um Verordnungen, bei denen zu dem verordneten Wirkstoff kein Rabattvertrag besteht. Retaxationen wurden immer ...
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Botendienst „Pillentaxi“ und die Beratungspflicht des Apothekers miteinander in Einklang stehen.
Das nunmehr auch vom Bundesrat abgesegnete Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGÄndG) könnte einen Schlussstrich unter die Debatte um die Zulässigkeit von Rabatten bei ...
Das absprachegemäße Unterhalten von „Rezeptsammelstellen“ in Arztpraxen ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auch in zweiter Instanz festgestellt (Urteil vom 25.9.2013, Az. 1 U 42/13, Abruf-Nr. 133224 ).