Hat der Apotheker weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen, tritt mit seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmen in diesem Fall, wer seine Erben sind und in welchem Verhältnis diese erben. Im schlimmsten Fall können die Erben die Apotheke weder weiterführen noch ihren Wert durch eine Verpachtung nutzen. Der Apotheker sollte also ein Testament machen, wenn sein Wille nicht dem entspricht, was die gesetzliche Erbfolge im ...
Frage: „Gibt es eine Vorschrift, bis wann Betäubungsmittel (BtM) von verstorbenen Heimbewohnern entsorgt sein müssen? Bisher haben wir als heimversorgende Apotheke BtM entsorgt, wenn gerade Zeit war.
Frage: „Wie ist das Eigentum an Medikamenten geregelt? Wird ein Heimbewohner entlassen oder verstirbt er, dürfen ‚seine Medikamente‘ dann als Praxisbedarf im Altenheim eingelagert und weiterverwendet werden, wenn ...
Für den Apotheker stellt sich vor jeder größeren (betrieblichen oder privaten) Ausgabe die Frage: „Kann ich das Vorhaben finanziell schultern?“ Antwort findet er schnell und relativ einfach mit Hilfe einer Geldverwendungsrechnung. Die Einzelheiten erläutert der „WBA Wirtschaftsbrief Apotheken“ Nr. 4/2015 (anfordern per E-Mail an wba@iww.de)
In einer aktualisierten Broschüre bietet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte bei der Existenzgründung. Die 70-seitige Broschüre zeigt darüber hinaus, welche ...
Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren steuerlich zu behandeln sind (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.5.2015, Az.
Steuerpflichtige können den Ausfall eines festverzinslichen privaten Darlehens nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14 E, Abruf-Nr. 144627 , Az. der Revision beim Bundesfinanzhof [BFH] VIII R 13/15).