Der Rezepturzuschlag fällt pro verordneter Rezeptur nur einmal an, selbst wenn der Apotheker mehrere einzeln verpackte Zubereitungen abgibt. Über dieses Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen und die Bedeutung für die Apothekenpraxis informiert der „CT-Retax-Kompass“ Nr. 5/2015 (siehe unter www.ct-retax-kompass.de ).
Frage: „Wir betreuen im Raum Niederbayern und der Oberpfalz 20 Seniorenheime der AWO. Es stellt sich die Frage der Art der Aufbewahrung der Dokumentationen: Welche Aufbewahrungsart ist rechtlich/gesetzlich zulässig? ...
Nach wie vor kann jeder formelle Fehler auf einem Rezept für den Apotheker empfindliche Konsequenzen mit sich bringen. Selbst ein unerhebliches Abweichen von den Abrechnungsbestimmungen rechtfertigt eine Retaxierung.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat Ende Oktober 2014 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) vorgelegt. Dieses hat aufgrund der bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Bundestag gute Chancen, noch im laufenden Jahr verabschiedet zu werden und Anfang 2016 in Kraft zu treten. Die Apotheker haben von dem Gesetzesvorhaben an sich zunächst nicht viel. Doch es besteht Hoffnung, zu einem späteren Zeitpunkt als Leistungserbringer ...
Mit Wirkung zum 1. Juli 2015 hat der Gesetzgeber Änderungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bestimmt. Diese können empfindliche Konsequenzen für die Apotheker haben, wenn sie nicht unmittelbar in ...
Frage: „Gibt es eine Liste der Medikamente, die nicht für eine Woche im Voraus gestellt oder verblistert werden dürfen, oder muss man dies für jedes einzelne Präparat beim Hersteller erfragen? In den ...
Bei der Arzneimittelversorgung im Dringlichkeitsfall nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hat der Apotheker gegen die GKV keinen Anspruch auf Vergütung des abgegebenen Arzneimittels, wenn es an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung fehlt. Das Arzneimittel sollte daher nur zulasten des Versicherten abgegeben werden. Der Versicherte seinerseits ist nicht schutzlos, weil er gegen die Kasse einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Erstattung der ihm entstandenen ...