Es ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen damit wirbt, die von Konkurrenten ausgegebenen Rabatt-Coupons auch selbst einzulösen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15, noch nicht veröffentlicht).
Seit dem 01.10.2016 haben laut E-Health-Gesetz alle Versicherten, die mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, gegenüber ihren behandelnden Hausärzten einen Rechtsanspruch auf einen standardisierten ...
Ein Vertriebsmitarbeiter, der zu einem Vertriebsworkshop eingeladen ist und sich bei der Abendveranstaltung während eines Kickerspiels eine Knieverletzung zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das abendliche ...
Die Angabe eines durchgestrichenen Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, der die Lauer-Taxe nicht berücksichtigt und daher 5 Prozent über dem tatsächlichen Vergleichspreis liegt, ist irreführend und zu unterlassen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15, Abruf-Nr. 188119 ).
Die Verordnung von stark wirkenden Schmerzmitteln und damit auch der Beratungsbedarf in den Apotheken nehmen deutlich zu: Im Jahr 2015 gaben die Apotheken 18,4 Mio. Packungen an gesetzlich Versicherte ab.
In der Praxis lässt sich beobachten, dass es hinsichtlich der Nachfolge oft an strategischer Planung und vorausschauender Vorbereitung sowie einer betriebswirtschaftlich stichhaltigen Unternehmensbewertung mangelt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Anforderungen an die Lesbarkeit des Hinweises „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ innerhalb von Werbung gegenüber Laien präzisiert (OLG Köln, Urteil vom 01.07.2016, Az. 6 U 151/15, Urteil unter www.dejure.org ).