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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht, Teil 3

    Möglichkeiten und Grenzen von Apothekenwerbung: Gütesiegel, Preisgestaltung, Pflichtangaben

    von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Das Werberecht für Apotheken ist durch zahlreiche „Spielregeln“ reglementiert. Über die Vorgaben der eigenen Berufsordnung hinaus sind u. a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Apothekengesetz (ApoG) zu beachten. Dennoch steht dem Apotheker eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, sich aktiv dem Wettbewerb zu stellen und erfolgreiche Maßnahmen zur Kundenbindung durchzuführen. Ob Gütesiegel, Preisgestaltung oder Pflichtangaben: Wer sich an die Regeln hält, kann sich viel Ärger ersparen. |

    Gütesiegel und Qualitätskennzeichen

    Gütesiegel sollen den Verbrauchern und gewerblichen Kunden verdeutlichen, dass man sich bestimmten Qualitäts- oder Verhaltensnormen unterworfen hat. Dies können Gütesiegel von öffentlichen Stellen oder von privatrechtlichen Organisationen sein, die Qualitätsprüfungen anbieten und dafür ein Logo vergeben, das z. B. in der Werbung verwendet werden darf. Wer ein Gütesiegel verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, handelt irreführend und damit unzulässig. Missbräuchlich ist die Verwendung eines Gütesiegels eindeutig dann, wenn ein Unternehmer es in der Werbung einsetzt, obwohl sein Angebot gar nicht entsprechend überprüft wurde. Es ist aber auch unzulässig, wenn Fantasiesiegel verwendet werden oder die Vergabe von Gütesiegeln durch Siegelanbieter erfolgt, die nicht als neutrale Stelle anzusehen sind oder die dem Gütesiegel keine objektiven Prüfkriterien zugrunde legen.

     

    • Beispiel

    Ein Brancheninformationsdienst verschickte Bewertungsbögen für die Erlangung der Auszeichnung „1a-Apotheke“ an Betriebe, die diese im Wege einer Selbstauskunft ausfüllen können. Wird eine gewisse Mindestanzahl der angegebenen Kriterien erfüllt und eine Schutzgebühr entrichtet, erhielten die Apotheken eine Urkunde und einen entsprechenden Aufkleber. Bei den Entscheidungskriterien handelte es sich allerdings um Belanglosigkeiten wie Sitzgelegenheit, bargeldlose Zahlung möglich etc. Dies ist wettbewerbswidrig, weil die für die Qualität eines Apothekenbetriebs maßgeblichen Leistungen wie z. B. die pharmazeutische Beratung, die Ausstattung der Apotheke o. Ä. gar nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Vielmehr konnten sich die Apotheker diese Auszeichnung durch bloßes Ankreuzen und ohne weitere Prüfung durch einen unabhängigen Dritten im Zuge der Geldzahlung gewissermaßen selbst verleihen.