Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Ausländische Versandapotheken

    Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Krankenkasse erhöht sich nicht durch Herstellerrabatte für eine Versandapotheke

    | Die von einem Arzneimittelhersteller gegenüber einer niederländischen Versandapotheke gemäß § 130a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährten Herstellerrabatte sind nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als Entgelt von Dritter Seite einzubeziehen (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 13.03.2018, Az. 15 K 832/15 U, Urteil unter www.dejure.org , Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof Az. V B 38/18). |

     

    Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte regelmäßig Rezepte bei niederländischen Versandapotheken einlösen. Da die Klägerin als Leistungsempfängerin der Medikamentenlieferungen anzusehen ist und die Versandapotheken von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch machten, führte dies in den Streitjahren zu steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben, mit denen die Klägerin die Erwerbsschwelle nach § 1 Abs. 1a UStG überschritt.

     

    Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreisen zusätzlich die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken nach § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von Dritter Seite ein. Gegen diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sich die Rabatte nicht auf die Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Apotheken auswirkten.

     

    Das FG gab der Klage statt. Die Herstellerrabatte führten nicht zu einem Entgelt für die Medikamentenlieferungen an die Klägerin von Dritter Seite. Hierfür fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Dem Hersteller sei im Zeitpunkt seiner Lieferung nicht bekannt gewesen, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder ein privat Versicherter Endabnehmer der Arzneimittel sein würde. Dementsprechend minderten die Rabatte lediglich seine Bemessungsgrundlage. Die Regelung in § 130a SGB V habe die sozialrechtliche Funktion, eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der Arzneimittelkosten zu bewirken. Dass der Herstellerrabatt nach dem Umfang der Medikamentenlieferungen an gesetzliche Krankenkassen berechnet werde, habe darüber hinaus keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung.

    Quelle: ID 45262962