Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage trotz Insolvenz der Apotheken-Zahlstelle

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Bedient sich ein leistender Unternehmer, z. B. Apotheker, zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an ihn weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.04.2025, Az. XI R 15/22, Abruf-Nr. 248994 ). |

    Sachverhalt

    Zahlreiche Apotheken bedienen sich privater Verrechnungsstellen (Rechenzentren bzw. Zahlstellen), die in ihrem Auftrag die Abrechnung der eingelösten Rezepte mit den jeweiligen Krankenkassen vornehmen. Im Jahr 2020 hat das Apothekenrechenzentrum AvP Deutschland GmbH (AvP) Insolvenz angemeldet und seine Zahlungen eingestellt. Die betroffenen Apotheken hatten zum Teil sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Auf der anderen Seite schuldeten sie aber die Umsatzsteuer auf die gegenüber den (gesetzlichen) Krankenkassen erbrachten Leistungen. Der BFH musste in diesem Zusammenhang die Frage klären, ob die Umsatzsteuer wegen der Uneinbringlichkeit der Forderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtigt werden kann. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Berichtigung nicht möglich ist.

    Entscheidungsgründe

    Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag bei Uneinbringlichkeit zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG). Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).