Ab dem 01.10.2017 müssen sich Apotheken auf Entlassrezepte aus dem Krankenhaus einstellen. Mit der Neuregelung des Entlassmanagements soll erreicht werden, dass Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus direkt versorgt werden können. Klinikärzte – d. h. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung – sind künftig berechtigt, Entlassrezepte für Arzneimittel und häusliche Krankenpflege auszustellen. Es darf jedoch nur der Bedarf für bis zu sieben Tage verordnet werden.
Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen ...
Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen ...
Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger. Dabei stellen sich ihm bereits im Vorfeld viele Fragen – u. a.: Wie lautet die Zielsetzung des Vertrags?
Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen ...
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) wird geändert. Damit sollen die gesetzlichen Vorgaben zur Drogensubstitution mit neuen Erkenntnissen des wissenschaftlichen Fortschritts und praktischen ...
In einem sogenannten Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern – wie ihn viele Apotheken darstellen – können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten einer Angestellten deren Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) bestätigt, deren lange Fehlzeiten für die Arbeitgeberin erhebliche Probleme mit sich brachten und eine Neueinstellung notwendig machten (Urteil vom 26.08.2016, Az. 1 Sa 89/16).