Apotheker dürfen an Endverbraucher keine Corona-Schnelltests abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Test das Virus direkt nachweist oder Antikörper gegen eine Infektion mit COVID-19. Die Abgabe entsprechender In-vitro-Tests ist nur an medizinische Fachkreise erlaubt.
Patienten mit Hämophilie (Bluterkrankheit) werden ab 01.09.2020 durch öffentliche Apotheken mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beendet die ...
Zunehmende Digitalisierung und die Corona-Krise haben für den Handel in Deutschland zu einer wahren Disruption im Konsumentenverhalten geführt. Mittlerweile bietet nahezu jeder Händler eine uneingeschränkte ...
Bei der Versorgung mit Medikamenten setzt eine steigende Anzahl von Menschen in Deutschland auf das Internet: 58 Prozent bestellen Arzneimittel mittlerweile gewöhnlich bei einer Online-Apotheke. Das ergab eine aktuelle Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt hat.
Nachdem die durchschnittlichen Übernahmepreise 2018 nochmal deutlich gestiegen waren, zeigt sich nun eine gegenteilige Entwicklung: 2019 zahlten Existenzgründer für eine Apothekenübernahme mit 367.
Bei der einmaligen Auszahlung der Botendienstpauschale von 250 Euro werden alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive ihrer Filialapotheken berücksichtigt, die zum Stichtag 22.04.2020 aktiv waren.
Zum 01.07.2020 wurde die Teststreifenvereinbarung mit der Techniker Krankenkasse vom 01.01.2018 in die Anlage 4 des Arzneimittelversorgungsvertrags der Ersatzkassen aufgenommen und dadurch vollständig abgelöst. Somit fällt seitdem die zusätzliche Vergütung in Höhe von 0,50 Euro pro Abgabe von 50 rabattierten Teststreifen weg. Die übrigen Regelungen wie die Vertragspreise, die Einsortierung in die Preisgruppen und die dazugehörige Quotenregelung blieben in den wesentlichen Punkten unverändert.