Nach wie vor kann jeder formelle Fehler auf einem Rezept für den Apotheker empfindliche Konsequenzen mit sich bringen. Selbst ein unerhebliches Abweichen von den Abrechnungsbestimmungen rechtfertigt eine Retaxierung. Dies zeigt ein aktueller Fall, bei dem es um die Herstellung von Zytostatikalösungen ging und über den das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt entschieden hat. Die Einzelheiten schildert der „CT-Retax-Kompass“ Nr. 5/2015 (siehe unter www.ct-retax-kompass.de ).
Mit Wirkung zum 1. Juli 2015 hat der Gesetzgeber Änderungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bestimmt. Diese können empfindliche Konsequenzen für die Apotheker haben, wenn sie nicht unmittelbar in ...
Frage: „Gibt es eine Liste der Medikamente, die nicht für eine Woche im Voraus gestellt oder verblistert werden dürfen, oder muss man dies für jedes einzelne Präparat beim Hersteller erfragen? In den ...
Bei der Arzneimittelversorgung im Dringlichkeitsfall nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hat der Apotheker gegen die GKV keinen Anspruch auf Vergütung des abgegebenen Arzneimittels, wenn es an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung fehlt. Das Arzneimittel sollte daher nur zulasten des Versicherten abgegeben werden. Der Versicherte seinerseits ist nicht schutzlos, weil er gegen die Kasse einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Erstattung der ihm entstandenen ...
Der Trend zu größeren Strukturen ist in der Apothekenlandschaft schon seit längerem erkennbar. Das zeigt auch die jüngste Analyse der apoBank zu den Apothekengründungen im Jahr 2014, die auf den von der apoBank ...
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Neuregelung in § 4 Abs. 12 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (AVV-vdek), die das Verhältnis von Original und Import im Rahmen der Substitutionsentscheidung konkretisieren ...
Die jährliche Urlaubsplanung ist in jeder Apotheke ein wiederkehrendes und wichtiges Thema. Wenn die Urlaubsplanung nicht transparent und gerecht geregelt ist, kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen den Mitarbeitern und zum Kampf um die „bestena “ Urlaubszeiten und Urlaubstage. Mit einer vorausschauenden und kollegialen Urlaubsplanung können Sie derartige Auseinandersetzungen weitgehend vermeiden.