Das Amtsgericht Mannheim hat am 21. September 2011 (Az: 10 C 102/11; Abruf-Nr. 120506) entschieden, dass die Weitergabe von Patientenunter-lagen durch ein Abrechnungsunternehmen an die refinanzierende Bank nicht rechtmäßig war, weil darauf in der vom Patienten unterschriebenen Einwilli-gungserklärung nicht deutlich genug hingewiesen wurde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Beschluss vom 9. Mai 2011 (Az: 8 W 20/11) entschieden, dass ein Patient keinen Anspruch auf das Original seiner Behandlungsunterlagen hat.
Die Abrechnung und Aufbereitung von einmal und mehrfach verwendbaren Instrumenten führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Daher zeigen wir in diesem Beitrag einige wichtige Aspekte auf.
Das Amtsgericht Altena hat am 15. Februar 2011 (Az: 2 C 291/10; Abruf-Nr. 120995 ) entschieden, dass im Urteilsfall ein Ausfallhonorar in Höhe von 270 Euro gerechtfertigt war. Der zur Zahlung verurteilte Patient hatte zwar den Termin per E-Mail vorher abgesagt, aber die vereinbarte 48-Stunden-Frist nicht eingehalten. Zitat aus dem Urteil: „Das Interesse des Arztes, [...] durch kurzfristige Absagen keinen Verdienstausfall zu erleiden, rechtfertigt es hier, die Kündigungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von 48 ...
Die Rezessionsdeckung dient dem Schutz vor Wurzelkaries, vor überempfindlichen Zahnhälsen sowie der Wurzeloberfläche vor Abrasionen. Zur Rezessionsdeckung mittels Hautlappenplastik gibt es verschiedene Methoden, die ...
Wiederholt haben wir in den letzten Wochen Fragen zur Abrechnung der professionellen Zahnreinigung nach der neuen GOZ 2012 erhalten. Die folgende Frage nehmen wir daher zum Anlass, uns etwas ausführlicher mit dieser ...
Aktuelles Abrechnungswissen ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Doch hier den Überblick zu behalten, kostet viel Zeit. Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn frischt Ihr Wissen einmal im Quartal auf. In nur 2 Stunden am PC zeigt sie Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen von BEMA und GOZ anhand von nachvollziehbaren Beispielfällen aus der Praxis auf.
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Aus dem § 5 GOZ ergibt sich, dass es dem Zahnarzt überlassen bleibt, die Höhe seines Honorars durch Multiplikation des Einfachsatzes bis zum Faktor 2,3 zu bestimmen, ohne dass er sie rechtfertigen müsste. Erst zwischen den Faktoren 2,3 und 3,5 muss ein Grund angegeben werden. Ausweislich der GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer gehen Zahnärzte nach wie vor verhalten mit dem Bemessen ihrer Gebühren um. Die Gründe hierfür liegen wohl vor allem in der Schwierigkeit bei der Formulierung einer ...