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Einmal und mehrfach verwendbare Instrumente: Rechtliches zu Abrechenbarkeit und Aufbereitung
| Die Abrechnung und Aufbereitung von einmal und mehrfach verwendbaren Instrumenten führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Daher zeigen wir in diesem Beitrag einige wichtige Aspekte auf. |
Abrechnung mehrfach sterilisierbarer Implantationsbohrer
Obwohl der Hersteller die Implantationsbohrer als mehrfach sterilisierbar gekennzeichnet hat, werden diese in vielen Zahnarztpraxen nur einmal verwendet und dem Patienten nach der Behandlung mitgegeben. Hier stellt sich die Frage, ob der Patient die Erstattung von seiner privaten Versicherung auf jeden Fall verlangen kann.
Verweigert eine private Krankenversicherung die Kostenerstattung für die genannten Einmalfräsen bzw. Einmalbohrer mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sterilisierbare Mehrwegbohrer zu verwenden, dürfte dem mit der expliziten Neufassung der GOZ entgegengetreten werden können. Ist die Berechenbarkeit bestimmter Einmalinstrumente ausdrücklich vorgesehen, wird man schwerlich dagegen einwenden können, das Vorgehen sei unwirtschaftlich.
Anders dürfte aber das umgekehrte Vorgehen zu bewerten sein: Die Berechnung eines Mehrwegbohrers bei nur einmaliger Verwendung wird nicht statthaft sein. Daran dürfte sich auch nichts ändern, wenn das Instrument faktisch nur einmal verwendet wird (etwa, weil es dem Patienten anschließend mitgegeben wird). Grund hierfür ist schon die Wortlautschranke - gesondert berechnungsfähig sind „nur einmal verwendbare“ und eben nicht „einmal verwendete“ Implantatfräsen. Zudem ist der unterschiedliche Verwendungszweck zu berücksichtigen („Einmaligkeit“ versus „grundsätzliche Wiederaufbereitungsmöglichkeit“): Die Kosten wiederverwendbarer Instrumente sind als Teil der Praxiskosten mit den Gebühren grundsätzlich abgegolten.
Die Mehrfachverwendung von Einmalprodukten
Häufig wird auch die Frage diskutiert, ob es erlaubt ist, Instrumente aufzubereiten, die der Hersteller als Einmalinstrument ausgezeichnet hat. Nach überwiegender Auffassung wird die Aufbereitung und Mehrfachverwendung von medizinischen Einmalprodukten in Deutschland für zulässig erachtet. Die „Instandhaltung“ von Medizinprodukten umfasst gemäß § 4 Abs. 1 MPBetreibV auch deren Aufbereitung und darf vom Betreiber nur entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Personen übertragen werden. Die Aufbereitung ist dabei unter Berücksichtigung der Herstellerangaben mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass deren Erfolg gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird (§ 4 Abs. 2 MPBetreibV). Sofern hierbei die die bereichsspezifischen Risiken bewertenden Aufbereitungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden, gilt die Aufbereitung automatisch als ordnungsgemäß.