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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Kassen zahlen Kontrazeptiva zwei Jahre länger

    | Kontrazeptiva sind seit dem 19.03.2019 aufgrund einer Änderung des § 24a SGB V bis zum vollendeten 22. Lebensjahr zulasten der GKV verordnungsfähig und damit zwei Jahre länger als bisher. Bislang wurden die Kontrazeptiva nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von der GKV übernommen. |

     

    Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben beim Bezug von Kontrazeptiva die Zuzahlung zu leisten, sofern keine Befreiung vorliegt. Anzukreuzen ist dementsprechend eines der Kästchen „Gebühr frei“ bzw. „Geb.-pfl.“. Die vielfach verwendete Formulierung „bis zum vollendeten xxx Lebensjahr“ wurde und wird häufig falsch ausgelegt mit der Folge, dass Ärzte bei Verordnungen über die Altersgrenze hinaus mit Regressen belegt wurden. Besonders häufig war und ist das bei der Verordnung von Kontrazeptiva der Fall. Viele Ärzte mussten Regresse akzeptieren, weil sie Kontrazeptiva für Frauen, die 20 Jahre alt waren, verordnet haben.

     

    MERKE | Das 22. Lebensjahr ist an dem Tag vollendet, an dem der oder die Versicherte 22 Jahre alt wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Ich weiß nicht, was soll es bedeuten“ ‒ kreative aber verwirrende Definitionen des Lebensalters (AAA 11/2016, Seite 6)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 1 | ID 45888703