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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    G-BA: Flohsamen und Flohsamenschalen auch bei Colitis Ulcerosa verordnungsfähig

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17.08.2023 eine Änderung in Anlage I Nr. 18 „Flohsamen und Flohsamenschalen“ der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), also in der sogenannten OTC-Ausnahmeliste, beschlossen (Beschluss beim G-BA online unter iww.de/s8587 ). Im Ergebnis sind damit Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen auch bei Colitis Ulcerosa verordnungsfähig. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit vor und tritt ‒ vorbehaltlich der Nichtbeanstandung ‒ am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

     

    Die bisherige Regelung, wonach Flohsamen und Flohsamenschalen nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig waren zur unterstützenden Quellmittelbehandlung bei Morbus Crohn, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierten Diarrhoen, wurde insofern geändert, dass „Morbus Crohn“ jetzt durch die Wörter „chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ ersetzt wird.

     

    Hierbei umfasst der Begriff „chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ ‒ wie der G-BA in den tragenden Gründen zum Beschluss ausführt ‒ sowohl die Erkrankung Morbus Crohn als auch die Erkrankung Colitis Ulcerosa.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 2 | ID 49666487