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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Arzneimittel mit Mischpreisen: Regressgefahr für Ärzte besteht nach BSG-Urteil weiter

    | Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Bildung sogenannter Mischpreise für Arzneimittel für rechtmäßig erklärt. Dennoch ist die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung dieser Arzneimittel durch einen Vertragsarzt für Patientengruppen ohne nachgewiesenen Zusatznutzen nicht geklärt (Urteil vom 04.07.2018, Az. B 3 KR 20/17 R und B 3 KR 21/17 R). Regresse für Vertragsärzte sind damit bei solchen Verordnungen weiterhin möglich. Die KBV fordert den Gesetzgeber auf, diese Unklarheit zu beseitigen. |

     

    Es geht um die Mischpreiskalkulation für Arzneimittel, denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen zugesprochen hat, für andere Patientengruppen aber nicht. In diesen Fällen ist ein Mischpreis die Alternative zu differenzierten Preisen je nach Patientengruppe. Das BSG hat aber beschlossen, dass es auch weiterhin nur einen Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geben soll. Mischpreise sind also in diesen Fällen rechtmäßig. Doch das BSG räumt auch ein, dass bei der Mischpreisbildung eine Regressgefahr für Ärzte nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt für Fälle, in denen das Arzneimittel bei Patientengruppen ohne nachgewiesenen Zusatznutzen verordnet wird und der Mischpreis teurer als die zweckmäßige Vergleichstherapie ist. Die KBV fordert eine gesetzliche Regelung, wonach die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen auch bei Patientengruppen ohne Zusatznutzen als wirtschaftlich anerkannt wird. Wie die KBV mitteilt, sei es das Ziel, dass Ärzte keine Sorgen mehr haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BSG-Urteil: Mischpreise für Arzneimittel grundsätzlich zulässig (AAA 8/2018, Seite 1)
    Quelle: ID 45616223