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  • · Fachbeitrag · Regressabwehr

    Cannabisverordnungen ‒ Was müssen Ärztinnen und Ärzte beachten?

    von RAin, FAin für MedizinR und für SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Die Verordnung von Cannabis unterliegt gemäß § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) der Genehmigung durch die Krankenkassen. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung einer solchen Genehmigung, die allerdings auch nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. In der Praxis wirft die Gesetzesformulierung viele Fragen auf. Der Medizinische Dienst sieht die Notwendigkeit der Verordnung von Cannabis oft nicht. Demnach stünden andere Leistungen zur Verfügung, die dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechen. Das sieht der verordnende Arzt naturgemäß anders. In diesem Beitrag geht es um die bisherige Rechtsprechung und die daraus abzuleitenden Praxistipps rund um Cannabisverordnungen. |

    Regress wegen Cannabisverordnung ohne Genehmigung

    Das Sozialgericht (SG) Stuttgart kommt in zwei Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass eine Cannabisverordnung ohne Einholung der Genehmigung der Krankenkassen unzulässig ist. Das Gericht war der Meinung, dass das Gesetz klar zum Ausdruck bringt, dass die Verordnung bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Vorliegens der Genehmigung unzulässig ist.

     

    Dabei kommt ein Abzug für die Kosten der Leistung, die wirtschaftlich waren, nicht in Betracht, weil ja die Verordnung unzulässig war. Der Arzt kann danach also zu Recht wegen der Verordnung von Cannabis in Regress genommen werden und hat die gesamten Kosten der Verordnung zu tragen, wenn er Cannabis verordnet, bevor die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt (Urteile des SG Stuttgart vom 02.06.2021 [Az. S 4 KA 3885/20] und vom 05.08.2021 [Az. S 12 KA 469/20]).