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  • · Fachbeitrag · Recht

    Zusammenarbeit mit Hilfsmittelanbietern

    | Bei der Hilfsmittelversorgung arbeiten Ärzte oft mit Herstellern und Anbietern von Hilfsmitteln zusammen. Bei dieser Zusammenarbeit sind Regeln zu berücksichtigen, damit nicht gegen sozialrechtliche oder berufsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. |

     

    Sozialrechtliche Vorschriften

    Im Bereich des Sozialrechts ist für Ärzte § 128 SGB V maßgeblich, der sich mit der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten befasst. Im Kern enthält dieser Paragraph drei Verbote:

     

    • Depotverbot. Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig (Ausnahme: Notfallversorgung). Beispiel: Ein Orthopäde darf keine Stützstrümpfe aus einem Depot abgeben. Die Versorgung eines Patienten mit Gehstützen im Notfall ist hingegen erlaubt.